Recycling von Verpackungen: Neue Mindeststandards zur Recyclingfähigkeit
AUSGABE 2021 DER MINDESTSTANDARDS ZUR BEMESSUNG DER RECYCLINGFÄHIGKEIT VERÖFFENTLICHT
Der Verpackungssektor steht nicht still. Im Gegenteil ist dies ein Bereich, in dem ständig neue Innovationen getätigt werden. Aus diesem Grund unterliegt auch die Fähigkeit zum Recycling von Verpackungen immer wieder einer regelmäßigen Evaluierung.
Dies ist deshalb nötig, weil sich die zu zahlenden Entgelte daran bemessen, wie hoch die Recyclingfähigkeit ist. Dementsprechend veröffentlicht die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) seit 2019 jedes Jahr zum 1. September neue Mindeststandards. Sie geben vor, wie die Recyclingfähigkeit zu bemessen ist.
Damit sind die Standards ein wertvolles Mittel, um sowohl das Verpackungs-Design in Richtung einer insgesamt besseren Wiederverwertbarkeit auf allen Ebenen zu lenken als auch die Herstellung und Nutzung solcher nachhaltig ausgelegten Designs zu belohnen.
Mit der Ausgabe 2021 gemäß § 21 Absatz 3 Verpackungsgesetz (VerpackG) wurde nun die dritte Auflage des Mindeststandards durch die ZSVR mit Rückendeckung durch das Umweltbundesamt (UBA) veröffentlicht.
DIE MINDESTSTANDARDS IM ÜBERBLICK
Die Basis aller diesbezüglichen Bestrebungen seitens der ZSVR und des UBA ist es, einen fairen, transparenten und vor allem leichtverständlichen Standard zu schaffen, durch den sich die Rezyklierbarkeit systembeteiligungspflichtiger Verpackungen objektiv bewerten lässt.
Dazu orientiert sich die Bewertung daran, ob der für ein Recycling verfügbare Wertstoffgehalt einer Verpackung mindestens drei Anforderungen entspricht. Sie stellen den Kern der neuen Ausgabe der Mindeststandards dar.
Rückgreifend auf den offiziellen Wortlaut der Mindeststandards umfassen diese drei Anforderungen folgendes:
1. Vorhandensein einer Sortier- und Verwertungsinfrastruktur
Sofern eine Verpackung der sogenannten Gutmaterialbeschreibung entspricht, wird davon ausgegangen, dass sie keine besonderen Ansprüche an die Recyclingfähigkeit stellt. Dies bedeutet, sie lässt sich mit der bereits am Markt vorhandenen Infrastruktur für die Sortierung und Verwertung recyceln.
Wichtig hierbei ist, dass die Verpackung die in Anhang 1 der aktuellen Vorgaben angefügten Werkstoffe enthält. Besteht eine Verpackung (anteilig) nicht daraus, so wird gemäß der neuen Mindeststandards von einer nicht vorhandenen Recyclingfähigkeit ausgegangen. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn für den Einzelfall trotzdem eine den Kriterien entsprechende Verwertungsinfrastruktur nachgewiesen werden kann.
2. Sortierbarkeit und Trennbarkeit für das Recycling der Verpackungen
Für Glas, Kunststoffe (abzüglich der Folienfraktion), Flüssigkeitskartons sowie Papier, Pappe und Karton (PPK) muss eine auf Sensoren gestützte Erkennbarkeit vorhanden sein, damit eine technische Sortierbarkeit gegeben ist.
Bei Verpackungen, die auf Fasern basieren, ist die Trennbarkeit der Fasern ein wichtiges Kriterium. Speziell bei PPK (abzüglich Flüssigkeitskartons), die imprägniert oder gewachst oder beispielsweise beschichtet sind, muss die Rezyklierbarkeit nach einschlägiger Prüfmethodik festgestellt werden.
Bei Kunststoffverpackungen muss die Dichte des zerkleinerten Materials eine Zuordnung zum passenden Strom der Wertstoffe erlauben.
3. Abwesenheit von Recyclingunverträglichkeiten
Eine Verpackung muss gemäß Anhang 3 in Gänze rezyklierbar sein. Das heißt, sie enthält keine Substanzen oder Materialkombinationen, die den Erfolg der Verwertung behindern.
Sollten derartige Substanzen oder Materialkombinationen vorhanden sein, so informiert die bezeichnete Anlage über die notwendigen Prüfgrundlagen, um eine Unverträglichkeit auszuschließen. Andere Feststellungsmethoden für die Unschädlichkeit derartiger Stoffe sind gestattet. Es muss dann jedoch der Einzelnachweis durch etablierte Tests erfolgen.
Verschärfte Bedingungen der drei Mindeststandards und eine Ergänzung
Innerhalb dieser Vorgaben wurden die Kriterien für die Neuauflage der Anforderungen basierend auf Weiter- und Neuentwicklungen der Branche verschärft.
Gänzlich neu ist zudem Punkt 4.4. Er befasst sich mit dem Wertstoffgehalt einer Gesamtverpackung für die Bemessung der Recyclingfähigkeit. Daraus geht hervor, dass nunmehr Verpackungen, die aus mehreren Materialien bestehen, in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssen, wenn die einzelnen Bestandteile nicht zwingendermaßen in allen Schritten zwischen Ge- und Verbrauch bis zu Sortiervorgängen getrennt werden.
Weiter gilt:
- Bei Verpackungen, die aus Metall bestehen oder welches enthalten, wird die Bemessung der Recyclingfähigkeit auf das Metall beschränkt. Ausgenommen sind Flüssigkeitskartons, metallisierte Verpackungen sowie Becher mit Platinen aus Aluminium.
- Bei faserbasierten Verpackungen ohne Anteile von Metallen wird die Bemessung der Recyclingfähigkeit auf den Faserstoffanteil beschränkt. Ist dieser recyclingfähig, ist es auch die Gesamtverpackung.
QUELLEN
1) Allgemeiner Überblick des Umweltbundesamtes zu den neuen Mindeststandards:
https://www.umweltbundesamt.de/themen/recyclingfaehigkeit-von-verpackungen-neuer
2) Original des veröffentlichten Papiers via Verpackungsregister.org:
https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/Mindeststandard/Mindeststandard_VerpackG_2021.pdf